Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung
WTG DVO§ 27 Gemeinschaftsbereiche
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/27#abs-1 (1) In der Wohngemeinschaft muss mindestens ein Raum für die gemeinschaftliche Nutzung vorhanden sein. Dafür sind mindestens drei qm je Nutzerin und Nutzer vorzusehen. Wird die Küche in den Raum für die gemeinschaftliche Nutzung integriert (Wohnküche), muss dieser eine entsprechend größere Fläche haben. Sofern die Wohngemeinschaft nach ihrer Konzeption auf die Betreuung durch mindestens eine ständig anwesende Betreuungskraft ausgerichtet ist, muss durch bauliche oder organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein, dass die Nutzerinnen und Nutzer in ihrer Lebensgestaltung nicht eingeschränkt werden. Davon ist auszugehen, wenn zusätzlich ein Dienstzimmer vorgehalten wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/27#abs-2 (2) Bei Wohngemeinschaften im Gebäudebestand kann die zuständige Behörde Abweichungen von den Anforderungen des Absatz 1 zulassen, wenn dies durch eine über die Anforderungen des § 26 Absatz 2 hinausgehende Wohnfläche der Einzelzimmer ausgeglichen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/27#abs-3 (3) Die Wohngemeinschaft muss über mindestens eine Küche oder Wohnküche mit einer dem Bedarf der Nutzerinnen und Nutzer entsprechenden Küchenausstattung verfügen.
Abschnitt 2
Mitwirkung und Mitbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer